ако се блокира тогаш кажи ми која и е намената на третата осовина на автобусите?
Еве ти го законот па читај,заради должината и тежината е третата осовина!
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Artikel 3 Absatz 3a (neu) der Richtlinie 96/53/EG
In Artikel 3 wird ein neuer Absatz 3a angefügt:
Wenn der Verkehr von Bussen mit einer Länge von 15 Metern an manchen Stellen problematisch ist (historische Zentren, enge Gassen usw.) sollten die lokalen oder nationalen Behörden die Beschränkungen angeben, die beachtet werden müssen.
<Original>Or. en</Original>
<TitreJust>Begründung:</TitreJust>
<AmJust>Es ist sehr wichtig, dass die nationalen und lokalen Behörden die nötigen Beschränkungen auferlegen können, um das kulturelle Erbe und die städtische Vielfalt zu schützen.</AmJust>
ARTIKEL 1 ABSATZ 2b
Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 96/53/EG
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"7) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr von Bussen, deren Abmessungen die in den Nummern 1.1,1.2,1.5 und 1.5a des Anhangs I enthaltenen Abmessungen überschreiten und die vor der Anwendung der Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2009 zulassen."
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"7) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr von Bussen, deren Abmessungen die in den Nummern 1.1,1.2,1.5 und 1.5a des Anhangs I enthaltenen Abmessungen überschreiten und die vor der Anwendung der Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2015 zugelassen."
<Original>Or. de</Original>
<TitreJust>Begründung:</TitreJust>
<AmJust>Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen für den innerstaatlichen Verkehr der Einsatz von Bussen, die derzeit zugelassen sind, aber nicht den neuen Anforderungen der Richtlinie entsprechen, erlaubt ist. Diesen auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 zu begrenzen, erscheint zu kurz bemessen, da hierdurch die Einsatzdauer der bisher zugelassenen Busse über 12m Länge erheblich eingeschränkt würde. Unangemessene wirtschaftliche Benachteiligungen für Unternehmen, die in gutem Glauben Fahrzeuge vor der Inkraftsetzung dieser Richtlinie zugelassen bzw. in Betrieb genommen haben, wären die Folge.</AmJust>
</Amend></LANG
E><LANG
E><Amend>(Änderungsantrag <NumAm>4</NumAm> von Rosa Miguélez Ramos)
ARTIKEL 1 ABSATZ 2b
Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 96/53/EG
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"7) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr von Bussen, deren Abmessungen die in den Nummern 1.1,1.2,1.5 und 1.5a des Anhangs I enthaltenen Abmessungen überschreiten und die vor der Anwendung der Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2009 zulassen."
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"7) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr von Bussen, deren Abmessungen die in den Nummern 1.1,1.2,1.5 und 1.5a des Anhangs I enthaltenen Abmessungen überschreiten und die vor der Anwendung der Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2015 zulassen."
<Original>Or. es</Original>
<TitreJust>Begründung:</TitreJust>
<AmJust>Da das Ziel der Änderung der Richtlinie 96/53/EG darin besteht, die Entwicklung von Industrie und Handel zu fördern, indem eine Harmonisierung angeregt wird, durch die bestimmte Gegebenheiten formalisiert werden, sind auch andere Sachverhalte zu berücksichtigen, die eine schrittweise Anpassung an den neuen Rechtsrahmen erfordern, ohne jedoch in irgendeiner Weise die Sicherheitserfordernisse zu missachten.</AmJust>
</Amend></LANG
E><LANG
E><Amend>(Änderungsantrag <NumAm>5</NumAm> von Marieke Sanders-ten Holte)
ARTIKEL 1 ABSATZ 3a
Anhang Ia) Nummer 1.1 Unterabsatz ii) der Richtlinie 96/53/EG
ii) es werden folgende Gedankenstriche als sechster, siebterund achter Gedankenstrich angefügt:
ii) es werden folgende Gedankenstriche als sechster und siebterGedankenstrich angefügt:
- Busse mit 2 Achsen 12,00 m
- Busse mit > 2 Achsen 15,00 m
- Bus + Anhänger 18,75 m
- starre Busse 15,00 m
- starre Busse + Anhänger 18,75 m
<Original>Or. en</Original>
<
ii) Es werden folgende Gedankenstriche als sechster, siebter und achter Gedankenstrich angefügt:
ii) Es werden folgende Gedankenstriche als sechster, siebter Gedankenstrich angefügt:
"– Busse mit 2 Achsen 12,00m
– Busse mit mehr als 2 Achsen 15,00m
– Bus + Anhänger 18,75m
"– starrer Bus mit 2 Achsen 13,50m
– starrer Bus mit mehr als 2 Achsen 15,00m
– starrer Bus + Anhänger 18,75m
<Original>Or. de</Original>
<TitreJust>Begründung:</TitreJust>
<AmJust>Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um starre und nicht um Gelenkbusse handelt.
Mit der Erhöhung der maximalen Länge für Busse mit 2 Achsen soll die Möglichkeit der Verwendung von abnehmbaren Einrichtungen wie Skiboxen an 12m-Bussen eingeräumt werden. Darüber hinaus führt diese Erhöhung zu einer Herausforderung für Bushersteller, über Alternativen in der Materialverwendung und Variationen der Busausstattung zu Gewichtsreduzierungen zu kommen, so dass Busse mit über 12m, aber weit unter 15m Länge auch als 2-achsige Kraftfahrzeuge hergestellt und zugelassen werden können.